Waschstraßen und Waschplätze

Bei jeder Autowäsche werden Kraftstoffrückstände, Straßenstaub, Schwermetalle und Reifenabrieb abgespült und können das Grundwasser belasten.

Viele untere Wasserbehörden und Landratsämter stufen aus diesem Grund Waschstraßen und Waschplatze als Abwasserflächen mit besondere Beachtung also als AwSV- Anlagen ein. Die Einordnung der AwSV-Flächen erfolgt in der Regel, wenn für die Wirkflächen der Betankungsflächen und die Flächen der Waschplätze nur ein Abscheider zur Verfügung steht. Die anfallenden Abwässer müssen gemäß den Vorgaben des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) gereinigt und von wassergefährdenden Stoffen befreit werden. Die dafür notwendigen Behandlungsanlagen wie z.B. Ölabscheider liegen in der Regel am Ende des Entwässerungssystems. Die gesamte Entwässerungsleitung bis dorthin muss im Sinne der TRwS 781 als gesicherte Leitung ausgeführt werden. In der Regel werden verschweißte Rohrleitungen vorgesehen.