Jauche, Gülle und Sickersäfte fallen bei den unterschiedlichen Anwendungen in der Landwirtschaft an. Zum einen sind es wertvolle Wirtschaftsdünger und Futtermittel zum anderen auch Energieträger.
Sie können allerdings bei nicht sachgemäßem Lagern oder Abfüllen die Gewässer gefährden.
JGS-Anlagen müssen deshalb gemäß § 62 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) so beschaffen sein und so errichtet, unterhalten, betrieben und stillgelegt werden, dass der bestmögliche Schutz der Gewässer vor nachteiligen Veränderungen ihrer Eigenschaften erreicht wird.