Flughäfen – Häfen – Bahnhöfe

Flughäfen, Häfen, Bahnhöfe erfüllen nahezu alle Umstände um als LAU-Anlagen eingestuft zu werden. Zum einen können diese Einrichtungen für die Lagerung „L“ von wassergefährdenden Stoffen vorgesehen sein. Zumindest ist nicht auszuschließen, dass die Ladungen wassergefährdend sind. Weiterhin können diese Flächen der Abfüllung „A“ von Treibstoffen dienen, und letztlich können auf diesen Flächen Wassergefährdende Stoffe umgeschlagen „U“ werden.

Somit gelten insbesondere auf all diesen Flächen der Besorgnisgrundsatz, der in § 32 und § 48 WHG formuliert ist, und stellt strenge Anforderungen an den Betreiber und alle anderen an der Anlage tätigen Personen. In Bezug auf Planung, Errichtung, Betrieb und Stilllegung.

Als allgemeine Vorschrift gilt die TRwS DWA –A 779 (Technische Regel für wassergefährdende Stoffe – Allgemeine technische Regelungen) die besagt:

Anlagenteile müssen gegen die zu erwartenden mechanischen, physikalischen, chemischen und thermischen Einflüssen hinreichend widerstandsfähig und dicht sein. Die Widerstandsfähigkeit ist für die vorgesehene Gebrauchsdauer nachzuweisen!“

Im Einzelnen gelten die weiterführenden Vorschriften mit konkreten Angaben zur Ausführung von Entwässerungssystemen.

  • DWA-A 781 (TRwS 781) : gilt für Tankstellen von Kraftfahrzeugen
  • DWA-A 782 (TRwS 782) : gilt für Betankungsflächen von Schienenfahrzeugen (Zügen etc.)
  • DWA-A 783 (TRwS 783) : gilt für Betankungsflächen von Wasserfahrzeugen (Schiffen etc. )
  • DWA-A 784 (TRwS 784) : gilt für Betankungsflächen von Luftfahrzeugen (Flugzeugen etc.)

Alle diese Vorschriften erfordern in der Regel doppelwandige Behälter sowie mind. komplett verschweißte oder verklebte Entwässerungsrohrleitungen.

Sabug bietet die richtigen Systeme zur Ableitung und Lagerung dieser Stoffe mit höchsten Sicherheitsansprüchen gemäß WHG.